Antrag zur Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne

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Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht dann, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe i. S. von § 2 ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Der Stadtbetrieb stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.

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