Hilfe für Gehörlose

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Dienstleistungsinformationen

Hilfe für Gehörlose

Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

Sie haben mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.

Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind.

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.

Diese Leistung erhalten Sie unhabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.


Voraussetzungen

Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.


Unterlagen

  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
  • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder die Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
  • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
  • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche

Fristen

Sie erhalten die Hilfe für Gehörlose ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.


Kosten

  • keine Antragsgebühren
  • Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.


Verfahrensablauf

Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Zuständige Einrichtung