Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen
Hinweise zu diesem Service
Mit diesem Online-Dienst können Sie nachfolgend genannte Dienstleistungen in Anspruch nehmen:
- Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz über die Betriebsaufnahme (exkl. Airbag- und Gurtstraffereinheiten)
- Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz über den Verkehr und Umgang mit bzw. den Verkauf von Feuerwerk
- Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz über den Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten
- Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 der 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Informationen hierzu und zu weiteren verwandten Themen erhalten Sie auf der Seite der Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten.
Hinweis
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