Finanzielle Hilfe aus der Ausgleichsabgabe
Hinweise zu diesem Service
Mit einem Klick auf Dienst starten können Sie einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses oder Darlehens aus der Ausgleichsabgabe an oder als Arbeitgeber stellen.
Folgende Geldleistungen an Menschen mit Schwerbehinderung oder Arbeitgeber kann die Fachstelle aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe gewähren:
- Für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
- Zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
- Zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 SchwbAV in Verbindung mit § 17 Abs.1 Buchstabe a SchwabAV (Arbeitsassistenz)
- Zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
- In besonderen Lebenslagen
- Zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (§ 26 Abs.1Satz 1 Nr.3 SchwbAV)
Ausführlichere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Fachstelle Behinderung und Arbeit.