Meldeschein gemäß § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - Abmeldung -
Anmeldung erforderlich
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Hinweise zu diesem Service
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen.