Messen, Ausstellungen und Märkte (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) müssen vom Veranstalter beantragt und von der zuständigen Behörde festgesetzt werden.
Hinweis:
Bitte reichen Sie den Antrag mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, da zu dem Antrag i.d.R.
• die Feuerwehr
• das Bauordnungsamt
• die Polizei
• die Straßenverkehrsbehörde
• sonstige Beteiligte
gehört werden müssen.
Messen
- eine Vielzahl von Anbietern im Verhältnis der durch das Messethema fachlich angesprochenen Firmen müssen teilnehmen
- die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein
- das Angebot muss ein wesentliches, d.h. nahezu umfassendes Angebot an Waren eines oder mehrerer Wirtschaftszweige überwiegend nach Muster sein
- die Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern (Einzel- oder Großhändler, Handelsvermittler), gewerblichen Verbrauchern (Mitarbeiter von Unternehmen, die die Waren als Produktionsmittel innerhalb ihres Betriebes verwenden) oder Großabnehmern (Hersteller, der die Ware als Zulieferteil für seine eigene Produktion verwendet oder nichtgewerbliche Abnehmer wie Vereine, Behörden, etc.) angeboten
Ausstellungen
- eine Vielzahl von Anbietern müssen teilnehmen
- die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein
- das Angebot muss ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder zur Information zum Zwecke der Absatzförderung darstellen
Spezialmärkte
- mindestens 12 gewerbliche Anbieter müssen teilnehmen
- die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein
- sie muss im Allgemeinen regelmäßig wiederkehren (z.B. jährliche Durchführung)
- es dürfen nur bestimmte Waren feilgeboten werden (d.h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen- kein Verkauf nach Muster und keine bloße Werbung)
- zeitliche Mindestabstände der Spezialmärkte von vier Wochen bezogen auf die betreffende Gemeinde müssen eingehalten werden
Jahrmärkte
- mindestens 12 gewerbliche Anbieter müssen teilnehmen
- die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein
- sie muss im Allgemeinen regelmäßig wiederkehren (z.B. jährliche Durchführung)
- es dürfen Waren aller Art feilgeboten werden (d.h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen– kein Verkauf nach Muster und keine bloße Werbung)
- zeitliche Mindestabstände der Märkte von vier Wochen bezogen auf die betreffende Gemeinde müssen eingehalten werden
Wochenmärkte
- eine Vielzahl von Anbietern ist erforderlich. Je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein
- die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein und regelmäßig (z.B. an bestimmten Wochentagen) stattfinden
- es dürfen nur bestimmte Waren wie Lebensmittel, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei feilgeboten werden