Die Stadt Herdecke erhebt auf Grund ihrer Hundesteuersatzung die Hundesteuer. In dieser Satzung finden Sie u.a. einzelne Regelungen zur Hundesteuerpflicht und Hundesteuerbefreiung, -ermäßigung; zur An- und Abmeldung eines Hundes (Fristen) und den jeweils gültigen Steuermaßstab und -satz. Die Satzung enthält allerdings keine Regelungen zu den Verpflichtungen der Hundehalter, die sich aus dem Landeshundegesetz ergeben.
An- und Abmeldung eines Hundes
Als Hundehalter werden Sie zur steuerlichen Anmeldung eines Tieres innerhalb von zwei Wochen nach dessen Aufnahme bei der Stadt Herdecke verpflichtet. Bei einem Zuzug nach Herdecke muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Eine Steuerbefreiung kann auf formlosen Antrag erfolgen, z.B. für Hundehaltungen, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Nähere Einzelheiten zu den Möglichkeiten einer Steuerbefreiung und/oder -ermäßigung erfahren Sie in der Hundesteuersatzung.
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 2 Wochen nach dem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, er abhanden gekommen oder eingegangen ist, bei der Stadt Herdecke abzumelden.
Hinweise zu den Hundesteuermarken und zum Landeshundegesetz
Seit dem 01.01.2019 gibt die Stadt Herdecke wieder Hundesteuermarken aus. Diese wird bei Anmeldung ausgehändigt. Bei Abmeldung des Hundes ist der Hundehalter verpflichtet, diese der Steuerabteilung zurückzugeben. Sollte die Hundesteuermarke verloren gehen, ist dies der Stadt Herdecke unverzüglich mitzuteilen, damit eine Ersatzmarke ausgegeben werden kann.
Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass sein Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes eine sichtbar befestigte gültige Steuermarke trägt. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Die An- und Abmeldung des Hundes zur Hundesteuer ist nicht gleichzusetzen mit den Anforderungen, die sich aus dem Landeshundegesetz möglicherweise für Sie ergeben. Bitte informieren Sie sich daher entsprechend. Das Ordnungsamt hat für Sie diesbezüglich Informationsmaterial und das Anmelde-/Antragsformular zum Landeshundegesetz zusammengestellt.
Sie haben noch weitere Fragen? Die Steuerabteilung steht Ihnen in steuerrechtlichen Fragen und das Ordnungsamt in Fragen nach dem Landeshundegesetz für weitere Auskünfte zur Verfügung.