Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

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Informationen zur Dienstleistung

Hundehaltung (Anzeige und Erlaubnis)

Allgemeine Informationen

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Alle Hunde (ob groß oder klein) sind angeleint zu führen in

  • Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen mit großem Publikumsverkehr
  • in umfriedeten Park- und Grünanlagen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten u.ä.
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

Große Hunde sind zusätzlich angeleint zu führen

  • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (d.h. überall, wo mehrere Häuser sind)

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind überall grundsätzlich mit Maulkorb und Leine zu führen, davon können Ausnahmen zugelassen werden.

Die Haltung bestimmter Hunde (gefährliche Hunde, Kampfhunde) ist erlaubnispflichtig.

Die Haltung großer Hunde (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg, egal welche Rasse) ist anzeigepflichtig.

Es besteht die Pflicht, jeden Hund steuerlich beim Steueramt anzumelden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Anmeldeformular
  • Haftpflichtversicherungsnachweis für den Hund
  • Nachweis der Microchipnummer
  • Sachkundennachweis
Welche Gebühren fallen an?

Gebühren

  • Erlaubnis bis zu 150,00 Euro
  • Anzeige 25,00 Euro (Verwaltungsbebühr)
Rechtsgrundlage

Landeshundegesetz