Abbrennanzeige eines Feuerwerks gemäß § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
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Informationen zur Dienstleistung
Feuerwerk
Allgemeine Informationen
Feuerwerke der verschiedenen Kategorien sind anzeigepflichtig bzw. genehmigungspflichtig.
Eine Anzeigepflicht besteht für Feuerwerke der Kategorien III und IV. Diese dürfen nur durch Pyrotechniker oder Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz durchgeführt werden.
Eine Genehmigungspflicht besteht für Feuerwerke der Kategorie II. Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar eines jeden Jahres ist das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie II zu Vergnügungszwecken erlaubt.
Eine Ausnahmegenehmigung für besondere Ereignisse (z.B. Hochzeit) ist gesondert zu beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausgefüllten Vordruck über die Anzeige eines Feuerwerks.