Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 oder § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz

Hinweise zu diesem Service

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§§ 50 Absatz 1 und 5 BMG).

Ebenso kann gegen die Weitegabe Ihrer Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) an Mandatsträger, Presse und Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen widersprochen werden (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG).

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift)  an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Absatz 3 und 5 BMG).

Darüber hinaus haben Sie  ein Widerspruchsrecht  gegen die Weitergabe Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft , wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Absatz 2 und 3 BMG).

Auch gegen die Datenübermittlung Ihrer Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, kann widersprochen werden  (§ 36 Absatz 2 BMG).

Diese Widersprüche können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung mit diesem Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt einlegen.

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