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Parkausweis für soziale Dienste

Hinweise zu diesem Service

Hinweise und Informationen

 

 

Den karitativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten können Ausnahmegenehmigung zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge erteilt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet der entsprechende Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 16. April 2007, Az. III B 3-78-12/2.

 

Voraussetzungen

 

Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich zur Durchführung der Arbeiten ausgestellt. Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Durchführung der Arbeiten und für maximal zwei Stunden. Zum Nachweis ist die Parkscheibe auszulegen.

 

Sie dient nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte bzw. am Wohnort des jeweiligen Fahrzeugführers, zum Besuch von Besprechungen, Erledigung von Einkäufen oder Abholen von Schriftstücken, o.ä. Mit der Verteilung von »Essen auf Rädern« sind in der Regel Ladegeschäfte verbunden, es bedarf an den entsprechenden Stellen daher keiner Ausnahmegenehmigung (Ausnahme Fußgängerzone).       
 

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt

  1. im eingeschränkten Haltverbot, (VZ 286 StVO),
  2. in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO),
  3. an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei,
  4. in der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten,

zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen darf keine Behinderung des fließenden Verkehrs erfolgen.

 

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht

  1. im absoluten Haltverbot (VZ 283 StVO),
  2. auf Rad- und Gehwegen,
  3. auf Sperrflächen und Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbot (VZ 299 StVO),
  4. in Fahrtrichtung links und an sonstigen Stellen, an denen diese nach der StVO unzulässig ist,

zu parken. Bei Bedarf muss in den Fällen 1. bis 3. eine zusätzliche (gebührenpflichtige) Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das Parken in Fahrtrichtung links ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

 

Gültigkeit

 

Die Jahresgenehmigung ist für bis zu 12 Monate gültig und gilt rund um die Uhr und an jedem Tag in der Woche unter den genannten Voraussetzungen. Die Genehmigung wird für den jeweiligen Handwerksbetrieb ausgestellt. Ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen wird nicht eingetragen. Für kürzere Maßnahmen sind befristete Einzelgenehmigungen mit gestaffelten Gebühren möglich.

 

Allgemeine Auflagen

 

  1. Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
  2. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Durchführung der Arbeiten soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten notwendig ist. Die Ausnahmeregelung gilt für maximal zwei Stunden. Zum Nachweis ist die Parkscheibe auszulegen. Sie gilt nicht für reine Ladetätigkeiten, d.h. die Anlieferung oder das Abholen von Gegenständen.
  3. Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein. Das Parken mit privaten Fahrzeugen, die nicht mit einer Firmenaufschrift versehen sind, ist nicht gestattet.
  4. Die Fußgängerzone darf nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Fußgängern ist in jedem Fall der Vorrang einzuräumen.
  5. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass der Fußgängerverkehr, der durchgehenden Fahrzeugverkehr und insbesondere der Öffentliche Personennahverkehr nicht behindert werden. Das gilt insbesondere im Bereich der Fußgängerzone. Während des Wochenmarktes und anderer Veranstaltungen sind die benötigten Flächen freizuhalten.
  6. Diese Ausnahmegenehmigung befreit nicht von der Beachtung der übrigen geltenden Verkehrsvorschriften. Sie berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken. Weisungen von Polizeibeamten und Mitarbeitern der Örtlichen Ordnungsbehörde sind zu befolgen.
  7. Während des Parkens ist der ausgehändigte Originalausweis mit gut lesbarer Vorderseite hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug anzubringen. Nur durch Auslage des Ausweises ist die erteilte Ausnahmegenehmigung gültig.
  8. Jede Änderung, z.B. Firmenumbenennung und die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderung müssen der Ausweis und die Ausnahmegenehmigung zur Berichtigung vorgelegt werden.
  9. Für alle Schäden oder Unfälle, die durch die Inanspruchnahme dieser Genehmigung entstehen, haftet der Inhaber der Genehmigung. Ansprüche gegen die Stadt Brilon können aufgrund dieser Genehmigung nicht erhoben werden.
  10. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wider­rufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Berechtigte die Sicher­heit des Straßenverkehrs gefährdet, gegen diese Auflagen verstößt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.

 

Verfahren

 

Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde (Örtliche Ordnungsbehörde) der Stadtverwaltung. Die Ausgabe der Genehmigung erfolgt – auf Wunsch – auch bei der Straßenverkehrsbehörde gegen die Entrichtung der entsprechenden Gebühr. Eine notwendige Verlängerung ist spätestens 1 Woche vor Ablauf der bestehenden Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

 

Verwaltungsgebühren

 

Rechtsgrundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

 

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