Handwerkerparkausweis
Hinweise zum Antrag Handwerkerparkausweis
Für Service- und Werkstattfahrzeuge von Handwerksbetrieben besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer pauschalierten Ausnahmegenehmigung für Reparatur- und Montagearbeiten. Darüber hinaus kann auch sonstigen Betrieben, die schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet der entsprechende Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 16. April 2007, Az. III B 3-78-12/2.
Voraussetzungen
Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich für Reparatur- und Montagearbeiten mit Service- und Werkstattfahrzeugen ausgestellt. Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein (Größe mindestens DIN A4). Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den Transport von schwerem oder umfangreichem Material. Sie gilt nicht für reine Ladetätigkeiten, d.h. die Anlieferung oder das Abholen von Gegenständen. Falls die Notwendigkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht offensichtlich ist, kann die Vorfügung des entsprechenden Fahrzeuges geboten sein.
Sie dient ferner nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte bzw. am Wohnort des jeweiligen Fahrzeugführers oder bspw. zum Besuch von Baubesprechungen, Erledigung von Einkäufen oder Abholen von Schriftstücken.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt im Stadtgebiet Brilon
- im eingeschränkten Haltverbot, (VZ 286 StVO),
- in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO),
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- in der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten,
zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen darf keine Behinderung des fließenden Verkehrs erfolgen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht
- im absoluten Haltverbot (VZ 283 StVO),
- auf Rad- und Gehwegen,
- auf Sperrflächen und Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbot (VZ 299 StVO),
- in Fahrtrichtung links und an sonstigen Stellen, an denen dies nach der StVO unzulässig ist,
zu parken. Bei Bedarf muss in den Fällen 1 bis 3 eine zusätzliche (gebührenpflichtige) Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Das Parken in Fahrtrichtung links ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Gültigkeit
Die Jahresgenehmigung ist für bis zu 12 Monate gültig und gilt rund um die Uhr und an jedem Tag in der Woche unter den genannten Voraussetzungen. Die Genehmigung wird für den jeweiligen Handwerksbetrieb ausgestellt. Für kürzere Maßnahmen sind befristete Einzelgenehmigungen mit gestaffelten Gebühren möglich.
Der Ausweis ist an das eingetragene KFZ-Kennzeichen gebunden, es können pro Ausweis maximal 6 Wechselkennzeichen eingetragen werden.
Allgemeine Auflagen
- Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
- Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Durchführung der Arbeiten soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten notwendig ist Sie gilt nicht für reine Ladetätigkeiten, d.h. die Anlieferung oder das Abholen von Gegenständen.
- Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein (Größe mindestens DIN A 4). Das Parken mit privaten Fahrzeugen, die nicht mit einer Firmenaufschrift versehen sind, ist nicht gestattet.
- Die Fußgängerzone darf nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Fußgängern ist in jedem Fall der Vorrang einzuräumen.
- Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass der Fußgängerverkehr, der durchgehenden Fahrzeugverkehr und insbesondere der Öffentliche Personennahverkehr nicht behindert werden. Das gilt insbesondere im Bereich der Fußgängerzone. Während des Wochenmarktes und anderer Veranstaltungen sind die benötigten Flächen freizuhalten.
- Diese Ausnahmegenehmigung befreit nicht von der Beachtung der übrigen geltenden Verkehrsvorschriften. Sie berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken. Weisungen von Polizeibeamten und Mitarbeitern der Örtlichen Ordnungsbehörde sind zu befolgen.
- Während des Parkens ist der ausgehändigte Originalausweis mit gut lesbarer Vorderseite hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug anzubringen. Nur durch Auslage des Ausweises ist die erteilte Ausnahmegenehmigung gültig.
- Jede Änderung, z.B. Firmenumbenennung und die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderung müssen der Ausweis und die Ausnahmegenehmigung zur Berichtigung vorgelegt werden.
- Für alle Schäden oder Unfälle, die durch die Inanspruchnahme dieser Genehmigung entstehen, haftet der Inhaber der Genehmigung. Ansprüche gegen die Stadt Brilon können aufgrund dieser Genehmigung nicht erhoben werden.
- Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Berechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, gegen diese Auflagen verstößt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
Verfahren
Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde (Örtliche Ordnungsbehörde) der Stadt Brilon. Die Ausgabe der Genehmigung erfolgt ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde gegen die Entrichtung der entsprechenden Gebühr. Anträge werden nur bearbeitet, wenn diese vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind. Eine notwendige Verlängerung ist spätestens eine Woche vor Ablauf der bestehenden Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Verwaltungsgebühren
Rechtsgrundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
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Staffelung |
1. Fahrzeug |
2. Fahrzeug |
Ab dem 3. Fzg. je Fzg. |
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12 Monate |
60,00 € |
50,00 € |
40,00 € |
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bis 6 Monate |
40,00 € |
35,00 € |
30,00 € |
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bis 3 Monate |
30,00 € |
25,00 € |
20,00 € |
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bis 2 Wochen |
20,00 € |
15,00 € |
10,00 € |
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bis 3 Tage |
10,00 € |
7,50 € |
5,00 € |
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bis 1 Tag |
5,00 € |
5,00 € |
in der Gebühr enthalten |
Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde unter der Telefonnummer 02961-794-217 oder per Email verkehr@brilon.de gerne zur Verfügung.