Allgemeine Hinweise zum Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
Die Eigenkompostierung ist nach Auffassung der Verwaltung keine Alternative für die Biotonne, sondern kann höchstens eine sinnvolle Ergänzung der Biotonne sein. War es nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NW) vom 14.06.1995 (Kirchhundem) noch unklar, hat das OVG NW durch Urteil vom 13.12.1995 (Medebach) nunmehr allerdings klargestellt, daß nach derzeitiger Rechtslage eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ausgesprochen werden muß, wenn Speisereste tierischer Herkunft (z.B. Speckreste, Fischreste, Knochenreste von Geflügelarten und anderen Tieren) vollständig und ordnungsgemäß der Eigenkompostierung zugeführt werden können.
Macht diese Entscheidung jedoch Sinn?
Der Eigenkompostierung unter Verwendung der Speisereste tierischer Herkunft sind Grenzen gesetzt. Grundsätzlich kann bei der Eigenkompostierung aus hygienischer Sicht wie folgt unterschieden werden:
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Garten- und Grünabfälle, wie z.B. Baum-, Strauch-, Hecken-, Stauden- und Grasschnitt, Laub, Blumen, etc. sind grundsätzlich unproblematisch. Allerdings sollten fäkal verunreinigte Stoffe, wie z.B. mit Hundekot verschmutzter Grasschnitt, nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden, da eine unzureichende Hygienisierung von Wurmeiern zu besorgen ist. Auch größere Mengen stark stickstoffhaltiger Frischsubstanz wie z.B. frischer Grasschnitt, können bei ungeeigneter Kompostierungsmethode u.a. zu unerwünschten Geruchsbelästigungen führen. Ferner werden kranke Pflanzenabfälle bzw. Unkrautsamen nicht unschädlich gemacht, so daß es bei der Verwendung des Komposts zu Übertragungen auf gesunde Pflanzen bzw. zur ungewollten Vermehrung von Unkräutern kommen kann. Auch sollte das jahreszeitlich bedingte Überangebot an Grünabfällen nicht vergessen werden. In den Monaten Mai/ Juni bzw. Oktober/ November kommt es zu Überangeboten an Rasenschnitt und Laub, die den Prozeß der Kompostierung stark verlangsamen, wenn nicht sogar stoppen.
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Pflanzliche Küchenabfälle und Speisereste, wie z.B. Gemüse- und Obstabfälle, Brotreste, Nudeln, Reis etc. können eigenkompostiert werden, wenn auf eine ausgewogene Mischung mit Garten- und Grünabfällen geachtet wird. Die alleinige Kompostierung von pflanzlichen Küchenabfällen ist in der Regel nicht möglich, da es zu entsprechenden Geruchsentwicklungen kommen kann. Deshalb ist das Vorhandensein eines Gartens mit entsprechendem Anfall von Strukturmaterial (Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) grundsätzlich Voraussetzung für eine sachgerechte Kompostierung von pflanzlichen Küchenabfällen/ Speiseresten.
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Küchenabfälle und Speisereste tierischer Herkunft, wie z. B. rohe oder gekochte Fleisch-, Geflügel- und Fischabfälle, Innereien, Wurst, Käse etc. sollten nicht eigenkompostiert werden, da dies zu einer starken Vermehrung von Schädlingen (Ratten, Fliegen etc.) bzw. zum Aufbau nicht beherrschbarer Infektionskette führen kann. Bei der Eigenkompostierung größerer Mengen tierischen Eiweißes entweichen bei oberflächlicher Lage im Komposthaufen geruchsintensive Substanzen, die auch über größere Entfernungen zu unzumutbaren Belästigungen führen können. Eierschalen von Hühnern, Gänsen etc. sowie rohes Geflügel sind u.a. als potentiell Salmonellenkontaminiert anzusehen und führen bei einer nicht ordnungsgemäßen Kompostierung zu einer weiteren Verbreitung der Bakterien.
Sie werden jetzt vielleicht denken, warum denn diese Aufzählung negativer Begleiterscheinungen, wenn das Oberverwaltungsgericht die Eigenkompostierung für rechtmäßig erachtet hat. Das OVG hat in zwei Verfahren für Recht erkannt, daß in diesen beiden Fällen die Eigenkompostierung vollständig und ordnungsgemäß betrieben wurde.
Aus den langjährigen Erfahrungen der Städte und Gemeinden ist die vollständige Kompostierung aller Stoffe, also auch pflanzlicher und tierischer Herkunft, bedenklich und kann zu hygienischen Problemen führen. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, daß eine ausreichende Hygienisierung des Kompostes erst durch Temperaturen erzielt wird, die bei einer Eigenkompostierung nicht erreicht werden können.
Bedenken Sie bitte auch noch, daß eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang nur ausgesprochen wird, wenn Sie alle organischen Stoffe, also auch pflanzlicher und tierischer Herkunft, selbst verwerten bzw. kompostieren und der Verwertungsstoff (Humus) eine zweckentsprechende Verwertung auf dem Grundstück findet. Ferner darf die Verwertung nicht zu einer Überdüngung des Bodens führen. Von der Stadt wird deshalb eine Aufbringungsfläche von rd. 30 qm je an die Eigenkompostierung angeschlossenen Einwohner gefordert.
Kompostierbare Stoffe gehören nicht in das graue Restabfallgefäß. Weitere Informationen finden Sie in den Satzungen Ihrer zuständigen Verwaltung.