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Voranzeige von Geburten nach §§ 18, 20 Personenstandsgesetz (PStG) und Sterbefällen nach §§ 28, 30 PStG

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Dieser Dienst steht ausschließlich natürlichen Personen zur Verfügung. Bitte melden Sie sich mit einem zentralen Nutzerkonto (BundID) an.

Hinweise zu diesem Service

Voranzeige von Geburten nach §§ 18,20 Personenstandsgesetz:

 

Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Ist Ihr Kind im Krankenhaus geboren, zeigt das Krankenhaus die Geburt beim Standesamt an. 

Ist Ihr Kind zuhause geboren, melden die Eltern selbst ihr Kind innerhalb einer Woche beim Standesamt an.

 

Bitte erkundigen Sie sich vorab beim Standesamt, welche Unterlagen Sie für die Beurkundung Ihres Kindes benötigen.

 

Voranzeige von Sterbefällen nach §§ 28,30 Personenstandsgesetz:

 

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt bis zum dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Sterbefälle außerhalb von Einrichtungen werden von den Angehörigen oder dem bevollmächtigten Bestatter angezeigt. 

 

Wir benötigen individuelle Unterlagen von Ihnen.  Ihre Daten können Sie uns gerne vorab online zur Verfügung stellen.

 

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen im Standesamt Brilon gerne zur Verfügung. 

 

Frau Böddicker (Telefon: 02961/794-230 oder E-Mail: d.boeddicker@brilon.de)

Herr Sassmann (Telefon: 02961/794-231 oder E-Mail: d.sassmann@brilon.de)