Zulassung / Terminvereinbarung

Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn der Kfz-Zulassungsstelle alle erforderlichen Fahrzeugpapiere vorgelegt werden. Ausführliche Informationen über die vorzulegenden Unterlagen können Sie auf den nächsten Seiten nachlesen.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 12 Uhr,
Dienstag zusätzlich von 13:30 Uhr bis 16 Uhr, Samstag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr

Eine Vorsprache für Privatkunden ist nur mit vorheriger Vereinbarung eines Online-Termins möglich.

Die Abgabe von Zulassungsunterlagen ist für Händler, Zulassungsdienste und Gewerbetreibende von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 – 10:00 Uhr möglich

FAQ zur Kfz-Zulassung -- Cyberangriff

Ja. Privatkunden können Termine für die Kfz-Angelegenheiten über das In-
ternet Termin vereinbaren mit der Kfz-Zulassungsstelle buchen. Für Händler und Zulassungsdienste gelten abwei-
chend hiervon die üblichen Abgabezeiten.

Nein. Führerscheinangelegenheiten können wie bisher montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr
und 12.00 Uhr sowie dienstags zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr ohne Termin erledigt wer-
den. Ein Führerscheinumtausch (Papierführerschein in Karte) ist noch nicht möglich. Hier gilt
weiterhin die Fristverlängerung bis 19.07.2024.

Ja. Da nur mit einem Basis-Modul gearbeitet wird, das aber zumindest die Anbindung an das
Kraftfahrt-Bundesamt ermöglicht, bleibt der Notbetrieb weiterhin bestehen. Das bedeutet vor al-
lem einen erhöhten zeitlichen Aufwand und nur eine sehr eingeschränkte Kennzeichen-Reser-
vierung.
Die Bearbeitung von internetbasierten Anträgen (iKfz) ist momentan leider nicht möglich.
 

Zulassungen und Umschreibungen erfolgen grundsätzlich nur mit HSK-Kennzeichen aus einer
vordefinierten Serie.
Die Vergabe von Wunschkennzeichen erfolgt nur an Kunden, die eine Kennzeichenreservierung
ab dem 01.08.2023 in schriftlicher Form nachweisen können und auch nur im Rahmen eines
konkreten Zulassungsvorgangs. Da nach wie vor kein direkter Zugriff auf den Kennzeichenbe-
stand des HSK möglich ist, besteht jedoch trotz Nachweis keine Garantie für die Verfügbarkeit
des Wunschkennzeichens. Es wird deshalb empfohlen, die neuen Kennzeichenschilder erst nach
Zuteilung prägen zu lassen.
Wichtiger Hinweis: Es werden nur Reservierungsbestätigungen und Quittungen des Hochsauer-
landkreises anerkannt. Die Möglichkeit einer Reservierung über Drittanbieter sowie ein sich dar-
aus ergebener Rechtsanspruch auf eine bestimmte Buchstaben-Zahlen-Kombination besteht
nicht.
Darüber hinaus sind Reservierungen im Rahmen einer Außerbetriebsetzung als sog. Verbleibs-
kennzeichen sowie Kennzeichenübernahmen für Folgefahrzeuge möglich. „Neue“ Wunschkenn-
zeichen können derzeit nicht reserviert werden.

Nein. Egal, ob PB, KB, LIP, BO oder ein anderes Kennzeichen geführt wird: Die Fahrzeuge, die
in Amtshilfe für den Hochsauerlandkreis in anderen Kreisen angemeldet wurden, werden nun
von Amts wegen in das Register des Hochsauerlandkreises umgeschrieben. Dabei bleibt das
auswärtige Kennzeichen bestehen, Papiere müssen nicht vorgelegt werden. Der Fahrzeughal-
ter selbst muss also nicht tätig werden. Der Kreis bittet daher von Terminvereinbarungen abzu-
sehen, nur um wieder ein HSK-Kennzeichen zu erlangen. Da der Neustart in einem Notbetrieb
erfolgt, bestehen dafür leider keine Kapazitäten. Zu einem späteren Zeitpunkt werden dann
auch Umkennzeichnungen auf ein HSK-Kennzeichen möglich sein. Die Kreisverwaltung infor-
miert, sobald es einen neuen Sachstand gibt.
 

Informationen zu den verschiedenen Arten der Zulassung

Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Hochsauerlandkreises

Sie möchten ein Fahrzeug, das bereits im Hochsauerlandkreis registriert ist, auf einen anderen Halter umschreiben.

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Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb des Hochsauerlandkreises

Sie möchten ein Fahrzeug, das noch mit einem auswärtigen Kennzeichen versehen ist, im Hochsauerlandkreis zulassen.

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Neuzulassung (eines fabrikneuen Fahrzeugs)

Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs, für das eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist.

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Erneute Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs

Sie möchten ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut zum Straßenverkehr zulassen (ohne Halterwechsel).

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Einfuhr eines Fahrzeugs (Erwerb innerhalb der EU)

Sie möchten ein Fahrzeug, das Sie oder der Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erworben hat und für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist, im Hochsauerlandkreis zum Straßenverkehr zulassen.

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Einfuhr eines Fahrzeugs (Erwerb außerhalb der EU)

Sie möchten ein Fahrzeug, das Sie (oder der Vermittler) in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist, im Hochsauerlandkreis zum Straßenverkehr zulassen.

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Zulassung von Fahrzeugen auf minderjährige Personen

Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur möglich, wenn...

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Weitere Informationen

Änderung der Anschrift / Namensänderung

Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung müssen die Angaben in den Fahrzeugpapieren den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen der Anschrift innerhalb des Hochsauerlandkreises und auch eine Namensänderung müssen der Kfz-Zulassungsstelle unter Vorlage der Fahrzeugpapiere daher unverzüglich gemeldet werden.

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Ausfuhrkennzeichen

Wenn Sie ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft ins Ausland verbringen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen und ggf. einen Internationalen Zulassungsschein.

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Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Sie möchten ein Fahrzeug außer Betrieb setzen. Sie können ggf. wählen zwischen der Außerbetriebsetzung 
- durch persönliche Vorsprache in der Kfz-Zulassungsstelle und
- der internetbasierten Außerbetriebsetzung (online, ohne persönliche Vorsprache).

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Einführung von neuen Fahrzeugpapieren

Seit dem 1. Oktober 2005 werden in den Kfz-Zulassungsstellen die neuen EU-harmonisierten Zulassungsdokumente ausgegeben, und zwar die Zulassungsbescheinigung Teil I  (sie ersetzt den Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II  (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).

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Elektrisch betriebene Fahrzeuge

Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung (das E-Kennzeichen) geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.

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Saisonkennzeichen

Auf Antrag des Halters kann einem Fahrzeug ein befristetes Kennzeichen (Saisonkennzeichen) zugeteilt werden, das jedes Jahr in dem zugeteilten Zeitraum verwendet werden darf. Der Betriebszeitraum wird immer auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. 

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Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I

Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die für ein Fahrzeug ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Abhanden gekommene Zulassungsbescheinigungen sind daher unverzüglich zu ersetzen.

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Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II

Eine in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist auf Kosten des Halters öffentlich aufzubieten. Das Aufbietungsverfahren, das die Kfz-Zulassungsstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg einleiten muss, dauert im Regelfall 3 Wochen.

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Fahrzeugdiebstahl

Den Diebstahl Ihres Fahrzeugs sollten Sie umgehend auch der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsstelle melden und das Fahrzeug unter Vorlage der noch vorhandenen Fahrzeugpapiere außer Betrieb setzen lassen. Eine Abrechnung der Kfz-Steuern und ggf. der Versicherungsprämie ist vorher leider nicht möglich.
Bei Fahrzeugdiebstählen im Ausland muss nach der Rückkehr unbedingt eine zusätzliche Anzeige bei einer deutschen Polizeidienststelle erfolgen. Nur so kann die Fahndung nach dem Fahrzeug und den Kennzeichenschildern sichergestellt werden.

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Feinstaubplakette

Die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die im März 2007 in Kraft getretene Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ermöglichen es den Kommunen, Umweltzonen einzurichten.
Kraftfahrzeuge, die bestimmte Anforderungen an die Schadstoffklasse nicht erfüllen, können von der Einfahrt in die eingerichteten Umweltzonen ausgeschlossen werden.

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Finanzierte Fahrzeuge / Leasingfahrzeuge

Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) grundsätzlich bei jeder Befassung mit dem Fahrzeug der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen.

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Halter- und Versicherungsauskunft

Sie benötigen schnelle Hilfe nach einem Unfall?

Auf Deutschlands Straßen kracht es im Durchschnitt jede Minute zehnmal. Die meisten der rund 4,8 Millionen Unfälle im Jahr sind jedoch nur einfache Blechschäden. Eine unkomplizierte und schnelle Schadensregulierung wird hier zum wichtigsten Anliegen der Unfallbeteiligten.

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Historische Fahrzeuge (H-Kennzeichen)

Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, ein Oldtimerkennzeichen (sog. H-Kennzeichen) zugeteilt.

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Kurzzeitkennzeichen

Sie benötigen ein Kurzzeitkennzeichen, um mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine Probefahrt (die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs) Überführungsfahrt (die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- und Aufbauten) durchführen zu können. 

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Technische Änderungen

Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, Änderungen der technischen Fahrzeugbeschreibung sind der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle unter Vorlage der vorgeschriebenen Bestätigung, z.B. eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr,  zu melden.

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Tempo 100 bei Fahrzeugkombinationen

Nach der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhänger sowie für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge ...

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Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs

Bei der Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs ist zu beachten, dass nach
§ 13 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)? der bisherige Halter oder Eigentümer die Veräußerung unverzüglich der Kfz-Zulassungsstelle mitzuteilen hat.

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Verlust / Diebstahl von Kennzeichenschildern

Abhanden gekommene Kennzeichenschilder eines zugelassenen Fahrzeugs  sind umgehend zur Fahndung auszuschreiben und dürfen nicht erneut zugeteilt werden. Das Fahrzeug muss daher auf ein anderes amtliches Kennzeichen umgekennzeichnet werden.

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Versicherungswechsel

Der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dieser Nachweis kann nur durch eine Versicherungsbestätigung nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geführt werden.

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Wechselkennzeichen

Wechselkennzeichen können zwei Fahrzeugen derselben Fahrzeugklasse (z.B. Pkw-Pkw, Pkw-Wohnmobil, Krad-Trike) zugeteilt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung des Saisonkennzeichens, da das Wechselkennzeichen eine flexiblere Fahrzeugnutzung bietet.

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Zulassung von Fahrzeugen auf minderjährige Personen

Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur möglich, wenn...

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